Ein treuer Vierbeiner ist teuer. Die Kosten für die Hundesteuer, die Hundekrankenversicherung, für Tierarztbehandlungen und natürlich für die Hundehaftpflicht machen schnell einen nennenswerten Betrag aus, den man gerne von der Steuer absetzen möchte. Und tatsächlich gibt es Möglichkeiten, mindestens die Hundehaftpflicht steuerlich geltend zu machen. Dazu sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen, die der Hundehalter kennen sollte.
Ohne Steuerpflicht keine Steuerreduzierung
Das wichtigste Kriterium für die Absetzbarkeit der Hundesteuer ist die Steuerpflicht des Hundehalters. Vor allem ältere Menschen in Rente unterliegen nicht zwangsläufig der Steuerpflicht. Wer nämlich nur eine geringe Rente bezieht, die unterhalb des geltenden Freibetrags liegt, wird nicht zur Veranlagung der Steuer herangezogen. Diese Regelung kann bei getrennter Versteuerung für Alleinstehende ebenso gelten wie bei gemeinsamer Veranlagung bei Ehepaaren. Greift für den Rentner keine Steuerpflicht, zahlt er zwar keine Einkommenssteuer, kann aber auch keine Steuererleichterung für seinen Hund in Anspruch nehmen und die Haftpflicht absetzen.
Diese Versicherungen sind abzugsfähig
Versicherungen, die der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen kann, bezeichnet man auch als Vorsorgeaufwendungen. Sie dienen der Absicherung des Steuerpflichtigen vor diversen Risiken des Alltags und somit als Vorsorge vor bestimmten Gefahren, die der Betroffene ohne Absicherung aus eigener Tasche zu zahlen hätte.
Dazu gehören Beiträge für die folgenden Versicherungen und Vorsorgen:
- Hundehaftpflichtversicherung
- Krankenversicherung
- Altersvorsorge
- Beiträge für die Privathaftpflicht
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Beiträge für eine Direktversicherung
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Vorsorgeaufwendungen sind begrenzt abzugsfähig
Leider sind Versicherungsbeiträge nicht in voller Höhe absetzbar. Zu beachten ist, dass für Arbeitnehmer und Beamte eine maximal abzugsfähige Grenze von 1.900 Euro besteht. Für Selbständige liegt die Grenze bei 2.800 Euro. Unter diese Grenze fallen aber alle Versicherungsaufwendungen. In der Regel dürften vor allem Arbeitnehmer durch ihre Beiträge zur Rentenversicherung weit über dieser Grenze liegen. Auch Selbständige sollten durch ihre Beiträge zur Krankenversicherung schon mehr als 2.800 Euro pro Jahr an Vorsorgeaufwendungen geltend machen können. Aus dieser Höchstgrenze resultiert gleichzeitig, dass letztlich nicht alle Versicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt werden.