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Hundetypen

Beim Abschluss einer Hundehaftpflicht ist die Hunderasse meist wichtig für die Höhe der Beiträge
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Bundesländer, die den Abschluss einer Hundehaftpflicht vorschreiben, unterscheiden häufig nach Hunderassen, von denen eine durchschnittliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht und nach Rassen, die als besonders gefährdet gelten. Diese Rassen werden auf einer Rasseliste geführt, die Hunde werden als Listenhunde bezeichnet. Die Führung einer solchen Rasseliste ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Keine einheitliche Regelung der Länder

Für den Hundehalter kommt bei der Prüfung seiner Versicherungspflicht erschwerend hinzu, dass die Bundesländer keine gemeinsame Regelung zur Einstufung einer Hunderasse vornehmen. Das bedeutet, dass eine Hunderasse in Hamburg als aggressiv eingestuft werden kann und dass für den Hundebesitzer folglich besonders scharfe Regeln gelten. In Thüringen dagegen wird die gleiche Rasse als durchschnittlich gefährlich angesehen. Als Hundehalter muss man deshalb sorgfältig prüfen, ob der eigene Hund am Standort ein Listenhund ist.


Besondere Vorschriften für Listenhunde

Wer einen Listenhund halten will, muss mit verschärften Vorschriften rechnen. Häufig ist für diese Hunde ein Wesenstest durchzuführen. Dabei müssen sie im Test nachweisen, dass sie nicht aggressiv sind und dass keine Gefahr für die Allgemeinheit von ihnen ausgeht. Die Länder sind berechtigt, an die Halter von Listenhunden besondere Anforderungen zu stellen. Hundehaftpflichtversicherungen im Test.


Der Unterschied zwischen Listen- und Kampfhund

Die Bundesländer unterscheiden aggressive oder gefährliche Hunderassen nach Kampfhunden und nach Listenhunden. Während die Zuordnung einer Rasse in die Kategorie der Kampfhunde deutschlandweit in der Regel recht einheitlich ist, sind Listenhunde von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich definiert. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass eine Rasse in Hamburg nicht als Listenhund geführt wird und in Thüringen auf der Liste der zu beobachtenden Hunderassen steht. Auch können die Sicherheitsvorschriften und die Anforderungen an den Halter bundesweit unterschiedlich geregelt sein.


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Listenhunde sind unabhängig von der Körpergröße

Als unerfahrener Hundehalter könnte man meinen, die Einordnung als Listenhund hängt vorrangig von der Körpergröße und dem Gewicht des Tieres ab. Doch auch kleine Hunde wie der Chihuahua können zu den Listenhunden gehören. Diese Rasse gilt als lebhaft und temperamentvoll, deshalb könnte von den Tieren eine Gefahr ausgehen. Der Yorkshire Terrier ist kein Listenhund, doch aufgrund seiner Evolution gilt er ebenfalls als temperamentvoll. Für solche Tiere ist eine Hundehaftpflicht auch dann zu empfehlen, wenn keine Versicherungspflicht am Standort besteht.

Große Rassen sind häufig Listenrassen

Von hochgewachsenen Hunden geht nach Ansicht der Gemeinden eine besondere Gefahr aus. Der Schäferhund, der Dobermann, der Rottweiler und der klassische Jagdhund werden deshalb häufig als Listenhund geführt. Vor dem Hintergrund der Verletzungen (…mehr zum Thema Hundebiss), die diese Tiere dem Menschen zufügen können, ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht sehr zu empfehlen. Dies gilt unabhängig vom Standort des Hundehalters.

Kampfhunde sind häufig eindeutig klassifiziert

Die Liste der Kampfhunde ist in den meisten Bundesländern ähnlich gehalten. Interessierte Hundehalter werden schnell auf Probleme stoßen, wenn sie einen Kampfhund bei sich aufnehmen wollen. Der Jack Russell gilt fast flächendeckend als Kampfhund, ihm sagt man ein aggressives Wesen nach. Ebenso eindeutig wie Kampfhunde sind übrigens in der Regel die ungefährlichen Hunderassen klassifiziert. Dazu gehören unter anderem der Labrador und der Mops. Für sie ist eine Hundehalterhaftpflicht nicht zwingend erforderlich, wenn keine Versicherungspflicht besteht.

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